Vervielfältigungsrecht

Vervielfältigungsrecht
Ver|viel|fäl|ti|gungs|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht zur Vervielfältigung eines Werkes der Literatur, Kunst usw.

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Ver|viel|fäl|ti|gungs|recht, das:
ausschließlich dem Urheber vorbehaltenes Recht, ↑ Vervielfältigungen (2) seines Werkes herzustellen.

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Vervielfältigungsrecht,
 
das dem Urheber vorbehaltene ausschließliche Recht, Vervielfältigungsstücke seines Werkes herzustellen, gleich in welchem Verfahren und in welcher Zahl; auch das Einspeichern eines Werkes in einen Computer und das entsprechende Ausdrucken, ebenso die Aufnahme eines Werkes auf Bild- oder Tonträger sowie die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen (Überspielen) sind Vervielfältigungen (vergleiche §§ 15 Absatz 1 Nummer 1, 16 Urheberrechtsgesetz, UrhG). Vervielfältigungen von geschützten Werken zum eigenen Gebrauch sind in begrenztem Umfang zulässig (§ 53 UrhG). Als Ausgleich hierfür steht dem Urheber ein Vergütungsanspruch zu, der sich gegen die Hersteller entsprechender Vervielfältigungsgeräte, die Hersteller von Bild- oder Tonträgern sowie die Importeure, Händler und Gerätebetreiber richtet (§ 54, 54 a UrhG). Die Ansprüche werden durch die zuständige Verwertungsgesellschaft wahrgenommen. (Urheberrecht, Geräteabgabe)

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Ver|viel|fäl|ti|gungs|recht, das: ausschließlich dem Urheber vorbehaltenes Recht, Vervielfältigungen (2) seines Werkes herzustellen.

Universal-Lexikon. 2012.

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